Pressemitteilung

18.März 2008

Arnold: Das Kopftuch ist mehr als ein Stück Stoff

Schulpolitische Sprecherin begrüßt Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs – Die schulpolitische Sprecherin der FDP/DVP-Landtagsfraktion, Dr. Birgit Arnold, hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim begrüßt. Danach darf eine baden-württembergische Lehrerin nicht mehr mit Kopftuch unterrichten. Nach den Worten von Arnold lehnt die FDP/DVP-Landtagsfraktion das Kopftuch an den öffentlichen Schulen nach wie vor ab, auch in einem möglicherweise individuell begründbaren Einzelfall. Das Kopftuch sei mehr als ein Stück Stoff.

Arnold: „Dass Kopftuch kann in einem religiösen Kontext getragen werden. Aber es steht bei der Mehrzahl der Muslime für die Ungleichbehandlung von Mann und Frau. Wir wollen alles aus unseren Schulen heraushalten, was als Ausdruck von Intoleranz und Frauenfeindlichkeit gewertet werden kann. Hier fühle ich mich auch besonders als frauenpolitische Sprecherin unserer Fraktion in der Pflicht.“ Seit mehr als 200 Jahren kämpften Frauen in Mitteleuropa um die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in allen seinen Formen – im sozialen, wirt-schaftlichen, kulturellen und politischen Bereich. Arnold: „Wir wollen diesen Weg weitergehen. Wir wollen nicht umkehren. Wir wollen und wir werden weiter kämpfen für eine Gesellschaft, in der alle, Männer und Frauen, ihren gleichberechtigten Platz finden. Und da hat das Kopftuch in der Schule nichts verloren.“Auch die Frage, ob die Ordenstracht mit dem Kopftuch gleichgesetzt werden kann, sei in diesem Zusammenhang schon sehr intensiv und kontrovers diskutiert wurden. Arnold: „Möglicherweise ist hier eine Schwachstelle des Paragraphen 38 im Schul-gesetz. Denn es wird zu Recht in der öffentlichen Diskussion darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz nur eine Religionsfreiheit als Menschenrecht aufführt. Es fordert die strikte Gleichbehandlung aller Glaubensgemeinschaften. Es unterscheidet nicht zwischen privilegierten und weniger privilegierten Religionen.“ Das Landesgesetz versuche diese Klippe zu umschiffen und verweise auf den christlichen Erziehungsauftrag in unserer Landesverfassung, so Arnold. „Möglicherweise wird hier das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, ob die Berufung auf unsere Landesverfassung mit dem Vorrang für eine christliche Erziehung mit dem Recht auf Religionsfreiheit vereinbar ist.“

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