Pressemitteilung

17.Juli 2019

Brauer: Landarztquote richtigerweise nicht im Gesetz zur Hochschulzulassung

Zur heutigen ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung der Hochschulzulassung sagte der hochschulpolitische Sprecher der FDP/DVP Fraktion, Stephen Brauer:

„Im Fokus muss grundsätzlich die Eignung stehen –so hat es auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2017 klar gemacht und den Ländern ausgegeben, die Hochschulzulassung neu zu ordnen. In Baden-Württemberg wurde bereits bisher neben der Abiturnote ein Test für medizinische Studiengänge in die Entscheidung einbezogen sowie einschlägige praktische Erfahrungen. Daher war das Land auch nicht Hauptadressat des Urteils. Gleichwohl ergänzt das nun von der Landesregierung vorgelegte Gesetz den Staatsvertrag und entwickelt das Hochschulzulassungsrecht `im Lichte der Entscheidung des BVerfG´ fort. Allerdings bleibt richtigerweise die Festschreibung einer Landarztquote im Gesetzesentwurf aus, mit der sich junge Menschen für eine spätere Tätigkeit im Ländlichen Raum zu verpflichten. Denn eine solche wirft mehr Fragen auf, als dass es Antworten gibt. Vor allem kann man von einem jungen Schulabgänger nicht erwarten, dass bereits weiß, was er acht bis zehn Jahre später tun möchte.

In der Gesetzesanhörung wurde auch Kritik deutlich, wenngleich diese Einzelaspekte betrafen. So wird den Hochschulen natürlich ein zusätzlicher Aufwand durch die zu entwickelnden Interview-Verfahren und der Schaffung technischer Voraussetzungen entstehen, den man haushalterisch bedenken sollte. Die Erhöhung des Gebührenrahmens darf dabei keine unverhältnismäßig Belastungen für den angehenden Studenten bringen.

Im Kern der verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben steht die Entwicklung eines chancengerechten Auswahlverfahrens. Das Parlament muss die wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung selbst regeln, weshalb nun die Vorgaben zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens vom Landtag zu fassen waren. In Satzungen können die Hochschulen aber zukünftig Konkretisierungen zur Profilbildung vornehmen. Diese Satzungen sind richtigerweise dem MWK anzuzeigen, um eine effektive Rechtsaufsicht zu gewährleisten.“

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