Pressemitteilung

17.September 2009 - Schule
,

Rülke: Verwaltung soll bei Umsetzung der Werkrealschule flexibel vorgehen

Gesetzliche Vorgaben sehen Offenheit für Lösungen vor Ort ausdrücklich vor – Der Vorsitzende der der FDP/DVP-Landtagfraktion, Dr. Hans-Ulrich Rülke und die bildungspolitische Sprecherin der FDP/DVP-Landtagsfraktion, Dr. Birgit Arnold, appellierten eindringlich an das Kultusministerium und die Schulverwaltung, bei der Umsetzung der neuen Werkrealschule flexibel und offen für vor Ort gefundene Lösungen vorzugehen.

„Wir haben einen eindeutigen Gesetzesbeschluss, der eine Realisierung der neuen Werkrealschule auch an mehreren Standorten ausdrücklich zulässt. Das gilt nicht nur für die Klassenstufen 5 bis 7, sondern auch für die Klassenstufen 8 und 9 sowie gegebenenfalls 10. Ich erwarte, dass der Wille des Gesetzgebers respektiert wird“, sagte Hans-Ulrich Rülke auf einer Landespressekonferenz in Stuttgart. Rülke: „Die Möglichkeit, dass kleinere Schulstandorte kooperieren und gemeinsam eine Werkrealschule bilden können, ist nicht nur im ländlichen Raum eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Weiterentwicklung der Hauptschule gelingt und niemand auf der Strecke bleibt. Ich fordere die Schulverwaltung auf, mit den Kommunen und Schulen auf Augenhöhe zu verhandeln und die jeweils beste Lösung vor Ort zu suchen.“ Es könne nicht angehen, dass aufgrund unzutreffender Informationen über die gesetzlichen Vorgaben Tatsachen geschaffen würden, die der Gesetzgeber anders beabsichtigt hat.Die neue Werkrealschule wird ab Schuljahr 2010/11 als Weiterentwicklung eingeführt. Voraussetzung für die Bildung einer Werkrealschule ist die Zweizügigkeit. Die FDP hatte sich jedoch dafür eingesetzt, dass die Zweizügigkeit nicht zum Dogma erhoben wird, sondern dass vor Ort gefundene Lösungen Vorrang haben. Im der vom Landtag am 30. Juli dieses Jahres beschlossenen neuen Fassung des Schulge-setzes heißt es deshalb hierzu: „Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. Sie ist grundsätzlich mindestens zweizügig und kann auf mehrere Standorte verteilt sein.“ (§6 Abs.2 Satz 1f. Schulgesetz für Baden-Württemberg). Auch die Begründung zum Gesetzentwurf untermauert die Offenheit in der Standortfrage: „Eine unter einer gemeinsamen Leitung stehende Werkreal-schule kann auch so auf mehrere Schulstandorte verteilt sein, dass die Klassenstufen 5 bis 7 je einzügig auf zwei oder mehrere Standorte verteilt werden. Dies gilt vor allem für diejenigen örtlichen Konstellationen, in denen nur auf diese Weise die Bildung einer Werkrealschule ermöglicht werden kann. Die Klassenstufen 8 bis 10 sollen mindestens zweizügig geführt werden. Die §§ 30 und 31 SchG bleiben insoweit unberührt. Werkrealschulen verlieren bei zurückgehenden Schülerzahlen und einem dadurch bedingten Verlust der Zweizügigkeit nicht automatisch den Status einer Werkrealschule.