Pressemitteilung

04.Februar 2013

Rülke und Goll: Grün-Rot verstößt mit ihrer Informationspolitik gegen die Landesverfassung

Der FDP-Fraktionsvorsitzende  Dr. Hans-Ulrich Rülke sagte anlässlich der Vorstellung der Klageschrift, mit der die FDP-Landtagsfraktion den Staatsgerichtshof anruft: „Mit dieser Klage versucht die FDP-Fraktion, die grün-rote Landesregierung zur Einhaltung der Landesverfassung zu zwingen und dem Parlament die Auskünfte zu geben, auf welche es einen durch die Landesverfassung gewährleisteten Anspruch hat.“ Zwar habe bereits die Klageankündigung der FDP die Landesregierung veranlasst, einen Teil der begehrten Auskünfte über die Kosten des ICC-Verfahrens nun doch kurz vor der Klageerhebung mitzuteilen. So habe der Finanzminister im Finanzausschuss nach eigenen Angaben auf Ratschlag eines Verfassungsrechtsexperten Mitte Januar nun zumindest einige Auskünfte erteilt. Rülke: „Dazugelernt hat der Finanzminister aber scheinbar nichts. Denn gleichzeitig werden von seinem Ministerium bereits die nächsten Anfragen nicht ausreichend beantwortet. Offenbar sind dem Finanzminister die zur Neckarpri GmbH gestellten Fragen unangenehm. Wir haben uns daher entschlossen, diese kurzfristig ebenfalls in die Klage einzubeziehen.“

Nach den Worten von Rülke ist die selbst auferlegte Transparenz der grün-roten Landesregierung jedenfalls dem Parlament gegenüber nichts als ein Lippenbekenntnis. „Tatsächlich werden dem Parlament in einer Art und Weise Informationen vorenthalten, wie es Baden-Württemberg in 60 Jahren wohl noch nicht erlebt haben dürfte“, so Rülke wörtlich.

Der rechts- und innenpolitische Sprecher Prof. Dr. Ulrich Goll betonte die Bedeutung der parlamentarischen Auskunftsrechte, ohne die das Parlament seiner Kontrollfunktion gegenüber der Regierung im Rahmen der Gewaltenteilung nicht nachkommen könne. „Wenn die grün-rote Landesregierung die verlangten Auskünfte derart stur verweigert, bleibt letztlich nur die Beschreitung des Rechtswegs, damit der Staatsgerichtshof als dritte Gewalt der grün-roten Landesregierung sagt, welche Auskünfte sie dem Parlament zu geben hat“, sagte Goll.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg führte aus, die Frage, ob Informationen über ein laufendes Schiedsverfahren grundsätzlich unter Hinweis auf laufendes Regierungshandeln verweigert werden könnten, sei bislang von der Rechtsprechung nicht entschieden. „Die Anrufung des Staatsgerichtshofes durch die FDP-Fraktion wird dazu beitragen, die gegenseitigen aus der Landesverfassung resultierenden Rechte und Pflichten der beteiligten Verfassungsorgane weiter zu präzisieren“, so Kirchberg zu den staatsorganisationsrechtlichen Auswirkungen des angestrengten Organstreitverfahrens. Und das objektive, schützenswerte Interesse der FDP-Fraktion an der Klärung dieser Frage bestehe auch nach der unter dem Druck der Klageankündigung erfolgten teilweisen Auskunftserteilung durch den Finanzminister fort.

Zur Antragsschrift und den damit gerügten Antworten:

I.    Auskunftsverweigerung unter Hinweis auf „laufendes Regierungshandeln“ (ICC-Schiedsklage)
Die FDP-Fraktion wollte von der Landesregierung unter anderem wissen (Drs. 15/2108, 15/2355):

•    wie sich die ursprüngliche Klagesumme der landeseigenen Neckarpri von 2,016 Mrd. € zusammensetzte,
•    ob und ggf. in welcher Höhe dem Land durch die nachträgliche Reduzierung der Klagesumme um 1,176 Mrd. € auf 834 Mio. € zusätzliche Kosten entstehen,
•    welche Kosten (insbesondere für Rechtsanwälte, Gutachter, Übersetzungen, Dolmetscher und Gerichtsgebühren) dem Land Baden-Württemberg bislang in Zusammenhang mit dem gegen die EDFI angestrengten ICC-Schiedsverfahren entstanden sind,
•    mit welchen weiteren Kosten die Landesregierung im Zusammenhang mit dem ICC-Schiedsverfahren rechnet.

Die Beantwortung dieser Fragen wurde von der Landesregierung mit dem Hinweis verweigert, die Schiedsklage sei laufendes Regierungshandeln, zu dem seitens der Landesregierung grundsätzlich keine Auskünfte erteilt würden.

    Offenbar ist sich die grün-rote Landesregierung der Angreifbarkeit ihrer Position bewusst. Nachdem die FDP-Fraktion ihre Klage im Dezember 2012 für Ende Januar 2013 angekündigt hat, erteilte der Finanzminister im Finanzausschuss Mitte Januar doch – nach eigenen Angaben auf Rat eines Verfassungsrechtsexperten – zumindest einen Teil der begehrten Informationen.

Die Antragsschrift stützt sich insoweit auf folgende grundlegenden Erwägungen:

•    Die gestellten Fragen beziehen sich bereits nicht auf Regierungshandeln, sondern auf Verwaltungshandeln, für welches bereits dem Grunde nach kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
•    Dies gilt umso mehr, als sich die gestellten Fragen auf die finanziellen Auswirkungen beschränken und etwa nicht die Prozesstaktik der Landesregierung ausforschen.
•    Gegenüber dem Parlament kann ein von der Landesregierung selbst vereinbartes Schiedsverfahren nicht geheimer sein, als ein ordentliches Gerichtsverfahren.
•    Die Landesregierung kann die Informations- und Kontrollrechte des Parlaments auch nicht durch möglicherweise ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarungen bzgl. des (Schieds-)Gerichtsverfahrens beschneiden.
•    Jedenfalls ist die Begründung für die Informationsverweigerung auch nicht ausreichend, weil sie dem Parlament keine Prüfung ermöglicht, warum die Regierung hier in ihrem Kernbereich betroffen sein will.

II.    Auskunftsverweigerung durch „Missverstehen“ und Ausführungen zunicht gestellten Fragen (Neckarpri)

Die FDP-Fraktion fragte die Landesregierung außerdem (Drs. 15/2814, 15/2845):

•    Inwiefern ist der Landesregierung bekannt, warum der Bilanzabschluss der Neckarpri GmbH zum Ende des Geschäftsjahrs 2010/2011 zum 30. Juni 2011 bis zum Tage der Anfrage am 17.12.2012 nicht veröffentlicht ist?

Die Landesregierung antwortete hierauf, nachdem die Gesellschafter der Neckarpri GmbH den Jahresabschluss am 18.12.2012  festgestellt hätten, sei dieser am 21.12.2012 veröffentlicht worden.

    Demnach wurde der Jahresabschluss einen(!) Tag nach der Anfrage aufgestellt, nachdem zuvor fast 1 ½ Jahre seit dem Ende des Geschäftsjahres vergangen waren. Der Grund für die bislang nicht erfolgte Aufstellung des Jahresabschlusses, und die dann erfolgte Aufstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Anfrage bleibt gänzlich unbeantwortet.

•    Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die Landesregierung hinsichtlich der bisherigen (Stand: 17.12.2012) Nichtveröffentlichung?
Und – in einer ergänzenden Anfrage – warum wurde die gesetzliche Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Neckarpri GmbH zum Ende des Geschäftsjahres 2010/2011 zum 30. Juni 2011 massiv überschritten?

Hierzu führte die Landesregierung aus, die im Handelsgesetzbuch vorgegebenen Fristen für die Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hätten wegen der Komplexität der erstmaligen Erstellung des Konzernabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) bei der Neckarpri GmbH nicht eingehalten werden können.
Bzgl. der ergänzenden Frage verwies die Landesregierung ausschließlich auf die vorstehend erteilte Antwort.

    § 264 Abs. 1 HGB sieht vor, dass der Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen ist. Ist der Jahresabschluss ein Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres noch nicht veröffentlicht, sehen §§ 325 Abs. 1 Satz 2, 335 HGB die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz zwischen 2.500 € und 50.000 € vor, wodurch der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass es sich um einen massiven Gesetzesverstoß handelt.

    Hier räumt die Landesregierung – wenn auch verklausuliert – einen Gesetzesverstoß ein und versucht diesen mit einer angeblich komplexen Konzernstruktur zu rechtfertigen.

    Worin diese Komplexität zu sehen ist, wird in keiner Weise erkennbar. Es ist im Gegenteil kaum eine einfachere Gesellschaftsstruktur denkbar als vorliegend, wo es sich um eine 100%-Gesellschaft des Landes handelt, die ausschließlich einen 100%-Anteil einer Beteiligungsgesellschaft hält, die wiederum ausschließlich das Aktienpaket des Landes an der EnBW verwaltet. Aber selbst wenn es sich um eine komplexe Konzernstruktur handelte, wäre dies kein Grund für eine derart massive Fristüberschreitung, denn auch Großkon-zerne haben sich an die Fristen zu halten und tun dies auch. Selbst tatsächlich komplexe Konzernstrukturen rechtfertigen eine derart gravierende Fristüberschreitung nicht.

    Es wären auch zumindest Darlegungen dazu erforderlich gewesen, worin die besondere Komplexität besteht. Durch den lediglich floskelhaften Hinweis auf eine nicht erkennbare Komplexität kann das Parlament nicht entscheiden, ob es sich mit der Antwort zufrieden gibt oder weitere Schritte veranlassen muss.

    Mit der ergänzenden Frage nach dem Grund der massiven Fristüberschreitung musste der Landesregierung spätestens klar sein, dass eine Erläuterung der zeitlichen Abläufe bei der Beantwortung erforderlich war.

•    Seit wann ist der Landesregierung das Ergebnis eines von der Neckarpri GmbH in Auftrag gegebenen Werthaltigkeitstests bzgl. des EnBW-Anteils des Landes bekannt?

Antwort: Die Bestätigung der Richtigkeit dieses Tests erfolgte am 22.10.2012 durch einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der mit der Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

    Auf die gestellte Frage nach der Kenntniserlangung der Landesregierung wird in der Antwort überhaupt nicht eingegangen, so als ob die Antragsteller danach gefragt hätten, wann die Richtigkeit des Ergebnisses bestätigt worden sei. Mit der tatsächlich gestellten Frage hat die Antwort der Landesregierung schlicht nichts zu tun.

Die Motivation der Landesregierung, die gestellten Fragen nicht beziehungsweise nur ausweichend zu beantworten, sind der FDP-Fraktion nicht bekannt. Gerade die Nichtbeantwortung der letzten Frage legt aber nahe, dass die Landesregierung den dortigen Werthaltigkeitstest entweder verspätet in Auftrag gegeben hat, was die Komplexität der Konzernstruktur als Begründung für die gravierende Fristüberschreitung weiter in Frage stellte und eher an ein Versäumnis der Landesregierung denken ließe. Oder der Werthaltigkeitstest wurde zeitnah nach Abschluss des Geschäftsjahres in Auftrag gegeben. Dann liegt es nahe, dass die Landesregierung lange vor der Aufstellung des Jahresabschlusses, möglicherweise sogar vor Erhebung der ICC-Schiedsklage – Kenntnis von dessen Ergebnis hatte. Dann schlösse sich die Frage an, warum trotz dessen Kenntnis zunächst eine Klageforderung von über 2 Mrd. € erhoben wurde.

„Das Informationsinteresse des Parlaments am Verhalten der grün-roten Landesregierung hinsichtlich der obigen Vorgänge ist mit Händen greifbar“, so Rülke abschließend.

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