Pressemitteilung

28.März 2020 - Einzelhandel / Mittelstand und Handwerk
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Rülke und Reich-Gutjahr: Anpassungen nötig, wenn Soforthilfen funktionieren sollen

Dr. Hans-Ulrich Rülke

Empörte Zuschriften von Selbstständigen und Unternehmern geben Anlass für Schreiben an die Wirtschaftsministerin.


Zu den landesseitigen Soforthilfen für die Wirtschaft im Land und insbesondere zu Fragen der Vergabepraxis dieser Hilfen sagten der Vorsitzende der FDP/DVP-Fraktion, Dr. Hans-Ulrich Rülke, und die wirtschaftspolitische Sprecherin, Gabriele Reich-Gutjahr:

 „Teilweise empörte Zuschriften von Selbstständigen und Unternehmern erreichen uns, seitdem die landesseitigen Soforthilfen nun seit Mittwochabend beantragt werden können. Die Zuschüsse sind vom Landtag als schnelle und unbürokratische Soforthilfen für Selbstständige und Unternehmen auf den Weg gebracht worden. Nun zeigt sich aber, dass diese Hilfe vielerorts nicht ankommen. Wir haben diese Irritation zum Anlass für ein Schreiben an die Wirtschaftsministerien genommen, in dem wir drei kardinale Probleme im Antragsverfahren thematisiert haben.“

„Auf großes Unverständnis stößt die Vorgabe, private Rücklagen vor Beantragung der Soforthilfen ausschöpfen zu müssen. Klar ist insoweit, dass Mitnahmeeffekte möglichst ausgeschlossen werden sollten. Gleichwohl findet sich diese Maßgabe in anderen Ländern nicht und sie widerspricht auch der Intention des Landtags, der einer schnelle und unbürokratischen Liquiditätshilfe den Weg geebnet hat.“ schildert Dr. Hans-Ulrich Rülke die Situation und verweist auf die Antragshinweise in Nordrhein-Westfalen, wo private Rücklagen nicht aufgebraucht werden müssten, um den Zuschuss zu beantragen. „Aus meiner Sicht sind Anpassungen des Antragsverfahrens nötig, wenn die Soforthilfen funktionieren sollen.“

„Die Antragsvoraussetzung, dass Selbstständige ein Drittel des Nettoeinkommens erwirtschaften müssen, schließt Selbstständigkeiten im niedrigschwelligen Nebenerwerb grundsätzlich von den Hilfen aus. Diese Regelung wird sich aus unserer Sicht zum Totengräber der Existenzgründer auswachsen und Anstrengungen zur Förderung von Startups aus der Vergangenheit konterkarieren.“ betont Gabriele Reich-Gutjahr und nimmt noch einen weiteren Themenkomplex in Blick, wonach als Voraussetzung für die Antragsberechtigung grob skizziert das Vorliegen einer Umsatzhalbierung oder eine behördliche Schließung mit Liquiditätsengpass erforderlich sei: „Hier gehen allein die Landesregelungen weit auseinander. Mancherorts müssen die einzelnen Aspekte nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen. Für uns stellt sich die Frage, ob man nicht darauf verzichten kann, dass ein von behördlicher Schließung Betroffener auch einen Liquiditätsengpass darzulegen hat.“

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