Pressemitteilung

07.Oktober 2009

Wetzel: Gefangene sollen nach Entlassung keine neuen Straftaten begehen

Land setzt Föderalismusreform im Bereich des Justizvollzugs komplett um – In der ersten Lesung des Landtages von Baden-Württemberg zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Justizvollzug sagte der justizpolitische Sprecher der FDP/DVP-Fraktion, Dr. Hans-Peter Wetzel unter anderem:

„Durch das Justizvollzugsgesetzbuch setzt Baden-Württemberg die Föderalismusreform im Bereich des Justizvollzuges komplett um. Durch dieses Gesetz wird der Vollzug der U-Haft, der Vollzug der Strafhaft und die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung erstmals auf eine moderne landesgesetzliche Grundlage gestellt. Gemeinsam mit den bereits bestehenden und verabschiedeten Gesetzen des Jugendstrafvollzugsgesetzes, des Datenschutzgesetzes und des Gesetzes über den Einsatz von Mobilfunkblockern, wurden diese Vorschriften zu einem einheitlichen Gesetzbuch für den gesamten Justizvollzug im Land zusammengefügt. Damit kommt Baden-Württemberg seiner Verantwortung im Strafvollzug in ganz besonderem Maße nach.Die Landesregierung übernimmt nicht einfach die bisherigen Gesetze und setzt sie in das Landesrecht um. Bundesgesetzliche Regelungen, die sich bisher bewährt haben, werden selbstverständlich übernommen. Wir müssen das Rad nicht zweimal erfinden. Aber: Regelungen, die bisher nur bruchstückhaft oder nur durch die Rechtsprechung geregelt waren, werden jetzt erstmals in einem einheitlichen Gesetzbuch festgeschrieben und geregelt.Im ersten Buch werden die beiden wichtigsten Aufgaben des Strafvollzugs festgelegt: erstens, der Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten. Zweitens, die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zur Sicherung der Inneren Sicherheit für den Rechtsfrieden.Damit verfolgt das Gesetz einen gesamtpräventiven Ansatz. Das zweie Buch regelt die gesamte U-Haft, die bisher in der StPO nur lückenhaft, insbesondere generalklauselartig geregelt ist und damit auch unbefriedigend ist. Auch meinen wir, dass das Land auch hierfür zuständig ist.Bei der Regelung der U-Haft lassen sich die gesetzlichen Regelungen von dem Grundsatz leiten, dass der U-Häftling grundsätzlich unschuldig ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2. Danach dient die U-Haft dem Zweck, durch sichere Unterbringung den Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafvollzuges zu gewährleisten und einen späteren Strafvollzug sicherzustellen. Die Untersuchungsgefangenen sollen künftig mehr Freizeit, Bildungs- und Arbeitsangebote bekommen.Wir wollen erreichen, dass die Untersuchungsgefangenen die Zeit ihrer Inhaftierung von Anfang an sinnvoll nutzen können. Auch wollen wir die Entscheidungsprozesse in der Untersuchungshaft vereinfachen und beschleunigen: Die JVA wird für die Gestaltung des Vollzuges sowie für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich sein. Die Vollzugsbeamten können vor Ort am besten entscheiden, welche Gefangenen sich zum Beispiel für die Teilnahme an Schul- oder Sprachkursen eignen. Diese sind näher dran und haben auch bessere Fachkenntnisse.Für Maßnahmen zur Abwehr von Flucht- oder Verdunkelungsgefahren sollen hinge-gen weiterhin die Untersuchungsrichterinnen und -Richter zuständig sein. Dies ist eine sinnvolle Arbeitsteilung und dient der Sicherheit des Strafvollzugs und damit unserem gesamten Land. Wir wollen auch erreichen, dass sich die Inhaftierung nicht negativ auf die jungen Untersuchungsgefangenen persönlich auswirkt. Wir wollen erreichen, dass die Inhaftierung die Ausnahme bleibt. Die Untersuchungshaft bei jungen Untersuchungsgefangenen wird daher erzieherisch gestaltet.Im 3. Buch ist der Erwachsenenvollzug geregelt. Grundlage ist das 1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz. Neuere Entwicklungen und Bedürfnisse der Vollzugspraxis sowie neue vollzugliche Erkenntnisse und landesspezifische Entwicklungen werden angepasst. Der Erwachsenenvollzug hält am Ziel der Resozialisierung fest. Dies ist unser oberstes Ziel.Wir wollen erreichen, dass die Strafgefangenen nach ihrer Entlassung keine neuen Straftaten mehr begehen. Wir sind uns alle einig: Das ist der beste Beitrag zur inneren Sicherheit. Neben den bisherigen Maßnahmen legen wir im neuen Gesetz besonderen Wert auf die Nachsorge. Lückenlos nach der Haftentlassung beginnt die Betreuung durch geeignete Einrichtungen: Bewährungshilfe oder Straffälligenhilfe.Viele Strafgefangene haben während der Haftzeit keinen oder keinen sinnvollen Kontakt zu ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Menschen außerhalb der JVA. Für diese wird es schwierig, wenn sie entlassen werden. Sie wissen nicht, wo sie hingehen sollen. Sie haben keinerlei persönliche Hilfe. Untersuchungen zeigen, dass solche Entlassenen häufig wieder rückfällig werden: Es beginnt eine Schraube ohne Ende. Die Nachsorge ist daher künftig fester Bestandteil der Vollzugsplanung.Auch wollen wir die JVA verpflichten, rechtzeitig und gemeinsam mit der Bewährungs- und Straffälligenhilfe die Zeit nach der Haftentlassung vorzubereiten und zu planen. Auch die soziale Therapie wird sinnvoll weiterentwickelt.Die Entscheidung über die Verlegung in eine sozial-therapeutische Einrichtung wird einer besonderen geeigneten Stelle übertragen. Dadurch können falsche Entscheidungen und Fehleinweisungen vermieden werden. Auch hier setzen wir auf Sachkompetenz.Die Gefangenen sollen in BW befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung und insbesondere ohne Straftaten zu begehen führen. Durch die Föderalismusreform ist es möglich geworden, dass Baden-Württemberg ein zeitgemäßes und modernes Justizvollzugsgesetzbuch schafft. Ich danke Herrn Justizminister Prof. Dr. Goll für das gelungene Gesetz, insbesondere aber auch seinen Mitarbeitern, die dazu beigetragen haben, dass wir heute den Gesetzentwurf beraten können.“

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